Hessische Fischereiverordnung HFischV

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Quelle: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/

Gesetzestext (ohne Gewähr!):

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Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische

(Hessische Fischereiverordnung – HFischV) *)

Vom 14. Dezember 2016

———-Nicht amtliche Fassung———-
(Maßgeblich ist ausschließlich der im Gesetz- und Verordnungsblatt in gedruckter Form bekannt gemachte Wortlaut)

 

Aufgrund des § 37 Nr. 1 bis 10, 13 und 16 bis 21 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch das Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 5. Dezember 2016, wird verordnet:

 

§ 1

Fangverbote

Es ist verboten, Tiere folgender Arten zu fangen oder zu entnehmen:

Arten Wissenschaftlicher Name
Fische  
Atlantischer Lachs Salmo salar (LINNAEUS, 1758)
Atlantischer Stör Acipenser sturio (LINNAEUS, 1758)
Bitterling Rhodeus amarus (BLOCH, 1782)
Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS, 1758)
Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS, 1758)
Karausche Carassius carassius (LINNAEUS, 1758)
Koppe (Groppe), alle heimischen Arten Cottus spp.
Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Rheinfelchen Coregonus spec. (HECKEL, 1843)
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS, 1758)
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH, 1782)
Steinbeißer Cobitis taenia LINNAEUS, 1758 und natürliche Hybriden dieser Art
Strömer Telestes souffia (RISSO, 1827)
Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758)
Zwergstichling Pungitius pungitius (LINNAEUS, 1758)
   
Rundmäuler  
Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Flussneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
Meerneunauge Petromyzon marinus (LINNAEUS, 1758)
   
Krebse  
Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Steinkrebs Austropotamobius torrentium (SCHRANK, 1803)
   
Muscheln  
Gemeine Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Große Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Flussperlmuschel Margaritifera margaritifera (LINNAEUS, 1758)
Häubchenmuschel Musculium lacustre (O.F. MÜLLER, 1774)
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodanta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835)
Bachmuschel Unio crassus (PHILIPPSON, 1788)
Große Flussmuschel Unio tumidus (PHILIPPSON, 1788)
Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Erbsenmuschel, alle heimischen Arten Pisidium spp.
Kugelmuschel, alle heimischen Arten Sphaerium spp.

Atlantische Forellen (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) mit einer Größe von mehr als 60 Zentimeter dürfen nicht gefangen oder entnommen werden.

§ 2

Schonzeiten und Mindestmaße

(1)   Es ist verboten, Tiere folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen:

Fischart Wissenschaftlicher Name

Schonzeit

Mindestmaß in cm

Aal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758)

1.10.-1.3.

50

Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758)

1.3.-15.5.

30

Atlantische Forelle (Bachforellen, Meerforellen, Seeforellen) Salmo trutta (LINNAEUS, 1758)

1.10.-31.3.

25

Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758)

40

Hecht Esox lucius (LINNAEUS, 1758)

1.2.-15.4.

50

Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758)

15.3.-31.5.

45

Moderlieschen Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843)

1.5.-30.6.

Nase Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758)

15.3.-30.4.

25

Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758)

15.3.-31.5.

20

Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758)

1.5.-30.6.

25

Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758)

50

       

Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2)   Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 zulassen

         1.     zur Laich- und Laichfischgewinnung,

         2.     zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,

         3.     zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,

         4.     zur Sicherung der Berufsfischerei,

         5.     zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,

         6.     zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen und

         7.     für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.

(3)   Den Fangverboten nach § 1 oder Abs. 1 oder einem Fangverbot in einem nach § 39 des Hessischen Fischereigesetzes ausgewiesenen Schonbezirk unterliegende Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln sind, wenn sie lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Verenden gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt auch dann, wenn sie tot angelandet werden.

§ 3

Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte

(1)   Ständige Fischereivorrichtungen müssen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen und mindestens einen lichten Latten- oder Stababstand von zwei Zentimetern haben.

(2)   Die Maschenweite von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) muss in nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens mindestens zweieinhalb Zentimeter betragen. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von Netzen oder Garnen mit einer Maschenweite unter zweieinhalb Zentimetern zum Fischfang auf Arten nach § 2 Abs. 1 kann von der zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.

(3)   Werden Reusen, deren Kehlenöffnung eine Querschnittsfläche von mehr als 80 Quadratzentimeter aufweist, zum Fischfang eingesetzt, sind sie dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechend in geeigneter Weise gegen das Eindringen von Fischottern zu sichern oder mit einem Notausstieg auszustatten.

§ 4

Kennzeichnung von Fischereigeräten, Fischbehältern und Fischereifahrzeugen

Fischereigeräte und Fischbehälter, die in Abwesenheit der fischenden Person ausliegen, sind mit deren Namen und Anschrift zu kennzeichnen. Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird und welche nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften gekennzeichnet worden sind, sind auf beiden Seiten mit Namen und Wohnort der den Fischfang ausübenden Person zu kennzeichnen.

§ 5

Verbot schädigender Mittel

Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken an Handangeln verboten. Die obere Fischereibehörde kann nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABI. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193)), im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

§ 6

Verwendung von Setzkeschern

Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 Kilogramm Fische pro 100 Liter Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und des Abstandes der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag und in Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 963, 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), ist nicht zulässig.

§ 7

Elektrofischerei

(1)   Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf nach Maßgabe von Art. 15 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, für Bestandsaufnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke, für amtliche Untersuchungen oder im Notfall und wenn im Einzelfall kein anderes erfolgversprechendes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht.

(2)   Die Genehmigung ist schriftlich für genau zu bezeichnende Gewässer unter Verwendung definierter Geräte zu erteilen, zu befristen und mit einem Vorbehalt zu versehen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den die Fischereiaufsicht ausübenden Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3)   Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn

         1.     der Nachweis, dass die antragstellende Person an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),

         2.     die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),

         3.     der Nachweis einer nach Zeit und Höhe ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei stehen und

         4.     die schriftliche Zustimmung der Person, die in dem Gewässer, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, fischerei- oder fischereiausübungsberechtigt ist, vorliegen. Für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigen angezeigt worden ist.

(4)   Das Fangergebnis ist in der in der Genehmigung vorgegebenen Form innerhalb von vier Wochen nach der elektrischen Befischung der oberen Fischereibehörde mitzuteilen.

§ 8

Besatzmaßnahmen

(1)   Es ist verboten Fische, Rundmäuler, Krebse und Muscheln auszusetzen. Das gilt nicht für die

         1.     in den §§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 sowie die nachfolgend genannten Arten:

Fischart Wissenschaftlicher Name
Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758)
Bachschmerle Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758)
Brassen (Brachsen, Blei) Abramis brama (LINNAEUS, 1758)
Döbel Squalius cephalus (LINNAEUS, 1758)
Flussbarsch Perca fluviatilis (LINNAEUS, 1758)
Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1758)
Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS, 1758)
Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS, 1758)
Kaulbarsch Gymnocephalus cernua (LINNAEUS, 1758)
Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS, 1758)
Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758)
Westlicher Stichling Gasterosteus gymnurus (CUVIER, 1829)

         2.     die nachfolgend genannten Arten, die nur in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, besetzt werden:

Fischart Wissenschaftlicher Name
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCHILL, 1814)
Giebel Carassius gibelio (BLOCH, 1782)
Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio (LINNAEUS, 1758)
Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758)
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM, 1792)
Wels Silurus glanis (LINNAEUS, 1758)
Zander Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758)

(2)   Abweichend von Abs. 1 Satz 2 ist der Besatz mit

         1.     Aalen und Hechten in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebs- oder Steinkrebsbestand,

         2.     Aalen in stehenden Gewässern, die ständig gegen einen Fischwechsel abgesperrt sind, verboten.

(3)   Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn

         1.     die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt und

         2.     eine Gefährdung des Bestandes und der Verbreitung

                  a)     heimischer Tierarten und

                  b)     von Populationen solcher Arten

ausgeschlossen sind.

 § 9

Fangstatistik

Die oder der Fischerei- oder der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Länge enthält, in der von der oberen Fischereibehörde vorgegebener Form zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen mitzuteilen.

§ 10

Allgemeine Schutzbestimmungen

(1)   Die Verwendung von Krebsen oder lebenden Wirbeltieren als Köder zum Fischfang ist verboten.

(2)   Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre und der Gewässerbewirtschaftung ist die Entnahme erlaubt.

(3)   Das Zurücksetzen eines Fisches, Rundmaules, Krebses oder einer Muschel nach dem Fang ohne vernünftigen Grund ist verboten. Gebietsfremde invasive Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden.

(4)   Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen zur Wasserentnahme und von Triebwerken haben sicherzustellen, dass die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens 15 Millimeter beträgt, soweit nicht gleichwertige Verfahren verwendet werden, die das Eindringen von Fischen verhindert, für die tierschutzgerechte, schadlose Abwanderungsmöglichkeit für sämtliche Fischarten in das Unterwasser sorgen und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall erhöhte Mindestanforderungen an die Schutzvorrichtung und die Ableitung festsetzen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Bei Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und nicht die Anforderungen des Satz 1 erfüllen, ordnet die obere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an. Abweichend von der in Satz 1 genannten lichten Stabweite gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes als ständig abgesperrt, wenn der Abstand zwischen den Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreiten.

§ 11

Ausnahmen für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter

Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Hessischen Fischereigesetzes, die nicht ausschließlich angelfischereilich genutzt werden, gelten nur § 7, § 10 Abs. 1 und 4, § 12 und § 15 Nr. 11, 12, 16, 19 und 20.

§ 12

Gemeinschaftliches Fischen

(1)   Gemeinschaftliches Fischen, ist eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeitpunkt; Ort und Dauer durch Ausschreibung oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird.

(2)   Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.

§ 13

Anzeige eines gemeinschaftlichen Fischens

(1)   Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat ein gemeinschaftliches Fischen in fließenden oder stehenden Gewässern nach § 12 Abs. 1 der für den Ort der Veranstaltung zuständigen unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.

(2)   Die Anzeige muss Angaben über

         1.     den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters,

         2.     die Fischereiorganisation oder den Verein,

         3.     die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,

         4.     die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke,

         5.     Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichen Fischens und

         6.     den Zweck des Fischens

enthalten.

(3)   Zum Schutz

         1.     der am und im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der an das Wasser gebundenen Vogelarten,

         2.     naturnaher Lebensgemeinschaften oder Lebensraumtypen, insbesondere der trittempfindlichen Ufervegetation und

         3.     besonders geschützter Pflanzen und seltener Pflanzengesellschaften

und während der Brut- und Aufzuchtzeit vom 16. März bis 31. August kann die untere Fischereibehörde Auflagen festsetzen, das gemeinschaftliches Fischen räumlich und zeitlich einschränken oder verbieten. Auflagen, Beschränkungen oder ein Verbot sind der Veranstalterin oder dem Veranstalter spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben.

§ 14

Fischereiaufsicht

(1)   Zur amtlich verpflichteten Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wer

         1.     im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes ist,

         2.     über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und

         3.     volljährig ist.

Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach Anlage 1 aus.

(2)   Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt

         1.     die Identität von Personen festzustellen,

         2.     die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen,

         3.     die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht

einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht,

         4.     Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.

(3)   Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.

(4)   Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes, erlischt die Bestellung nach Abs. 1.

(5)   Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend.“

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

         1.     einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 nicht zurücksetzt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht tötet und vergräbt oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 nicht vergräbt,

         2.     entgegen § 2a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 den Einsatz oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt,

         3.     entgegen § 2b den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet oder übermittelt oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,

         4.     entgegen § 2c Abs. 1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist,

         5.     entgegen § 3 Abs. 1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet,

         6.     entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet,

         7.     eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt,

         8.     entgegen § 4 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,

         9.     entgegen § 5 den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,

         10.  Fische in Setzkeschern in andere als nach § 6 zulässiger Weise hältert,

         11.  entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,

         12.  entgegen § 7 Abs. 4 die Fangergebnisse nicht mitteilt,

         13.  entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt,

         14.  entgegen § 9 Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt,

         15.  entgegen § 9 Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht mitteilt,

         16.  entgegen § 10 Abs. 1 lebende Wirbeltiere oder Krebse als Köder zum Fischfang verwendet,entgegen § 10 Abs. 2 Fischnährtiere entnimmt,

         17.  entgegen § 10 Abs. 3 Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen,

         18.  entgegen § 10 Abs. 3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt,

         19.  entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt,

         20.  entgegen § 12 Abs. 2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,

         21.  entgegen § 13 Abs. 1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

         22.  vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

§ 16

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2024 außer Kraft.

 

 

Wiesbaden den 5. Dezember 2016

Die Hessische Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Hinz

 

*) GVBl II 87-43

¹) hebt auf GVBl. II 87-30

²) hebt auf GVBl. II 87-27

"Angeln in Feall"